Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von LÜTTICH GmbH gegenüber Kunden – stehen unter www.luettich-gmbh.de zur Verfügung. S. 4 4.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin LÜTTICH GmbH gehörender Ware veräußert , so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in Höhe des „Wertes“ der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir als Verkäufer nehmen die Abtretung an. „ Wert der Vorbehaltsware“ ist unser Rechnungsbetrag als Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Ins0, 5% gem. § 171 II lns0 und 19% Mehrwertsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäuferin LÜTTICH GmbH am Miteigentum entspricht. 4.4 Der Käufer / Besteller ist zur Weiterveräußerung , zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungs- gemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die o.g. Forderungen auf uns als Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt. 4.5 Wir als Verkäuferin LÜTTICH GmbH ermächtigen den Käufer/Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der o.g. abgetretenen Forderungen . Erfolgt die Zahlung an den „Wiederverkäufer“, so hat dieser die eingegangenen Beträge treuhänderisch zu verwalten und sofort an uns weiter zu überweisen. Wir als Verkäufer werden von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer / Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf Verlangen der LÜTTICH GmbH hat der Käufer/Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit ladungsfähiger Adresse zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer/Besteller hat daneben ein nachvollziehbares Auftrags- und Geldhereinnahme-Buch in ordentlich kaufmännischer Weise zu führen und auf Anforderung uns unverzüglich vorzulegen. Die Verkäuferin LÜTTICH GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch jederzeit selbst anzuzeigen, woraus weder eine Obliegenheit noch Verpflichtung erwächst. 4.6 Über Zugriff oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 4.6.1 Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat uns der Käufer sofort Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. 4.7 Mit Zahlungseinstellung , Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 Ins0) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung , zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-, Wechselprotest oder Lastschriftrückbuchung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 4.8 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Pflicht, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen und Wartungen ausführen zu lassen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist bei bestehendem Eigentumsvorbehalt ebenfalls unzulässig. 4.9 Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann nicht eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. 4.10 Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus den Vertragsgeschäften um mehr als 20% , so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert ist, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsleistung nachweisen, die Vergütungspreise des Auftraggebers / Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes, bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171 II Ins0 und gesetzliche 19% Mehrwertsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Dienst-, Werk-, Liefer-, Kauf- oder sonstigen Geschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsleistung und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber/Besteller dann nach den Regelungen und Einschränkungen der vorliegenden AGB über. 5. Lieferfristen 5.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind lediglich annähernd und des Weiteren unverbindliche sowie freibleibend. Sog. „Fixtermine“ werden nicht vereinbart. 5.2 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Kaufgegenstände das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. 5.2.1 Der Vertragsabschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbsterhalt von Leistungen durch unsere Ausführenden, Subunternehmer und/oder Zulieferer und/oder Hersteller. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung, bzw. Nichtleistung nicht von uns schuldhaft zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer, Subunternehmer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. 5.3 Leistungsbeginn: Mit der Leistungserbringung und deren Vorbereitung wird grundsätzlich umgehend nach Eingang der vom Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigung begonnen, sofern der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht und/oder notwendige, nachvollziehbare, dokumentierte Anweisungen gegeben hat, ein umgehender Leistungsbeginn vom Kunden am Erbringungsort gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung, liquidierbare Sicherheit, Vorauskasse u.a. auf Beratungs-, Planungs- und sonstige Leistungen sowie Auslagen bei uns eingegangen sind. 5.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorherge-sehener Hindernisse , die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eintreten – z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns/ vom Hersteller nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller mitgeteilt. 5.6 Nimmt der Käufer/ Besteller die Ware nicht rechtzeitig ab, so sind wir - nach Setzung einer Nachfrist von acht Werktagen - berechtigt, a) auf Vertragserfüllung zu bestehen, wobei der Käufer für den Zeitraum zwischen vereinbartem und tatsächlichem Liefertermin die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt; und daneben b) Schadenersatz zu verlangen und zwar in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises ohne Schadensnachweis oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen höheren Schadens zu verlangen. Dieser Anspruch ist vertraglich vereinbarter Schadenersatz, keine Vertragsstrafe. Es bleibt des Weiteren dem Kunden unbenommen, ggf. nachzuweisen, dass uns ein etwaig geringerer Schaden entstanden ist. 6. Mängelrügen, Abnahme 6.1 Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen acht Tagen schriftlich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten §§ 377 f. HGB. 6.2 Grundsätzlich ist keine besondere Leistungsabnahme vereinbart, da es sich bei den Leistungen der LÜTTICH GmbH gegenüber Kunden stets um sog. „Dienstleistungen“ oder Kauf- oder Miet(kauf)verträge handelt, welche keiner besondere „Abnahme“ bedürfen. 6.3 Da der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung mit der Übergabe über, d.h. bei einem etwaigen Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst

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