Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von LÜTTICH GmbH gegenüber Kunden – stehen unter www.luettich-gmbh.de zur Verfügung. S. 3 verwiesen. § 650 Abs.II BGB ist mit Auftragserteilung abbedungen und ausgeschlossen, so dass eine ggf. bestehende, entsprechende Verpflichtung für LÜTTICH GmbH gegenüber dem Kunden nicht besteht. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise der LÜTTICH GmbH. Der Kunde legt auch grundsätzlich Fahrtkosten vor. Die jeweils aktuellen Preislisten können in unseren Geschäftsstellen stets eingesehen werden und werden auch auf Anforderung des Kunden an diesen in Textform mit Vertraulichkeitsauflage versandt. 3.8 Die von uns angebotenen, einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Netto- Einheitspreise und/oder Tag-/Stundenlohnpreissätze zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Pauschalpreise bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Für Über- , Nacht- , Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen oder medientechnische Abwicklungen, werden ortsübliche Zuschläge nach unserer Preisliste berechnet, die dem Kunden grundsätzlich vor Auftragserteilung benannt wurden. Daneben können die Preislisten auch jederzeit in unserer Geschäftsstelle oder auch vor Ort bei unserem Projektleiter vor der vom Kunden gewünschten Ausführung eingesehen werden. Dem stimmt der Kunde bereits mit Bestellung unserer Leistung zu. Grundsätzlich werden bei Dienstleistungs-, Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen Netto- Einheitspreisverträge zzgl. gesetzliche MwSt. und/oder Tag-/Stundenlohnpreisverträge geschlossen, es sei denn, es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden obliegt in jedem Fall die Beweislast für Pauschalpreisvereinbarungen . Bei Tag- / Stundenlohnarbeiten erkennt der Kunde die jeweils in unserer (Projekt-) Geschäftsstelle ausliegenden Preise mit Auftragserteilung als ortsüblich und angemessen an. 3.9 Sämtliche Rechnungs- Forderungen sind grundsätzlich sofort fällig . Die Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Grundsätzlich genügt eine Zusendung der Rechnung an den Kunden auch per Telefax oder E- Mail als sog. PDF-Datei oder sonstiger veränderungsgesperrter elektronischer Rechnungsdaten-Form. Der Auftraggeber ist auch mit einer Zusendung der Rechnungen per Telefax und/oder PDF-Datei bereits mit der Auftragserteilung einverstanden. Es genügt die Verbringung in dem Empfangsbereich der im Vertrag benannten Auftraggeber-Adresse. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für den Nichterhalt auch bei elektronischer Zusendung per Telefax und/oder E- Mail oder SMS. 3.10 Mehrere Auftraggeber/Besteller haften gesamtschuldner isch. Sind als Besteller mehrere Auftraggeber genannt, so erteilt jeder Auftraggeber mit Vertragsabschluss/Auftragserteilung jedem anderen Auftraggeber Vertretungs-, Empfangs-, Erklärungs- sowie gesamtschuldnerische Verpflichtungsvollmacht für das gemeinsame, vertragsgegenständliche Projekt und/oder Leistung. 3.11 Grundsätzlich gilt - auch bei etwaigen Werkverträgen, im Hinblick auf das besondere Ausfallrisiko bei Leistungen auf fremden Grund und fremden Abschottungsbereichen - Vorauskasse als vereinbart. Der Kunde kann ausnahmsweise - sofern mit uns vorher schriftlich vereinbart - die Vergütung der Leistung auch per Nachnahme oder auf Rechnung leisten. 3.12 Rechnungen gelten bei Vorauskasse mit der Bezahlung und wenn ausnahmsweise diese nicht vereinbart ist, spätestens nach 30 Tagen nach Zusendung, ab Rechnungsdatum als anerkannt, wenn nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Wir unterrichten darüber mit jeder Rechnung. 3.13 Wird oder kann der Kunde von uns nicht leistungs-/ waren kreditversichert werden oder erlischt der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen oder bekommen wir nachvollziehbare Zweifel an der Bonität , gilt dann in jedem Fall Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher eine etwaige anderweitige Zahlungsabrede getroffen worden war. Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer schriftlichen, unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft analog § 108 Abs.I S.2 ZPO in Höhe der jeweiligen Vergütung, bzw. Gesamtengagements beweisen. Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung. 3.14 Bei Vorauskasse verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens acht Tage nach deren Erhalt und in jedem Fall vor Erhalt der Leistung zu zahlen. Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist die Vergütung bei Anforderung, spätestens jedoch bei Leistung auszugleichen; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt der Leistung innerhalb von acht Tagen die Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 3.15 Bei sog. werkvertraglichen Leistungen sind wir jedenfalls berechtigt Abschläge von 95% der Vergütung bereits vor der Abnahme ohne Einbehaltsrecht des Kunden fällig zustellen. Die letzten 5% werden erst mit der Abnahme oder Eintritt der sog. Abnahmefiktion oder nach § 641 Abs.(2) S.1 Ziffern1.-3. BGB fällig. § 641 Abs.(2) S.2 BGB ist ausdrücklich abbedungen. 3.16 Für den Fall des Eintritts einer besonderen, außergewöhnlichen Inflation (z.B. aufgrund (inter)nationaler Wirtschaftskrise,etc.), sind sich die Vertragsparteien einig, dass sofern sie preislich zum sog. „Wegfall der Vertragsgrundlage“ führt, die Vertragsparteien eine angemessene Preisanpassung vornehmen. Können sich die Parteien in einem solchen Fall über die Anpassung des Preises dem Grund und/oder der Höhe nach nicht einigen, so ist die Berechtigung der Preisanpassung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu prüfen und zu bewerten . LÜTTICH GmbH schlägt drei bei der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Mannheim eingetragene Sachverständige vor, von denen der Auftraggeber/Besteller binnen einer Woche einen auswählt . Wählt dieser keinen fristgemäß aus, so bestimmt der Präsident des örtlich zuständigen Landgerichts Heidelberg auf schriftliche Bitte des Auftragnehmers einen entsprechenden vereidigten Sachverständigen. Die Feststellung des Sachverständigen ist für beide Parteien hinsichtlich dieser Feststellung sowie der Berechtigung verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Vertragspartner, zu dessen Lasten die Feststellungen des Sachverständigen gehen. Ggf. werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen gequotelt. 3.17 Bei Warenrücknahme werden mindestens 30 % Lager- und Buchungskosten berechnet, sofern uns, insbesondere im Hinblick auf unsere Vorlieferanten, kein größerer Schaden entsteht. Dem Kunden ist es dabei unbenommen nachzuweisen, dass uns ggf. geringere Kosten oder Schäden entstanden sind. 3.18 Im sog. „ Streckengeschäft “ gilt der unterschriebene sog. „Spedi- tionsschein“ oder „Herstellerlieferschein“ als Lieferschein. 3.19 Lieferungen frei Verwendungsstelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, durch schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und durch den Kunden, bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen. Wartezeiten trägt der Kunde. Erteilt der Kunde oder dessen Beauftragte Weisung beim Abladen und zur Abladestelle, trägt er allein die Gefahr. Unsere Haftung wird grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich möglich ist. 4. ( Verlängerter ) Eigentumsvorbehalt 4.1 Alle Kaufgegenstände und Leistungen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher aus dem (Kauf)Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten unser unveräußerliches Eigentum. Die gelieferte Ware bleibt – soweit gesetzlich möglich - bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften mit dem Unternehmer bereits bestehenden Zahlungsforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Vergütungsnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum der LÜTTICH GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – zur Rücknahme der Vorbehaltsware und Rücktritt nach Mahnung berechtigt und der Käufer / Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 4.2 Bei Zahlungsverzug oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers/Bestellers ergeben, die unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten , sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen. In jedem Fall gilt Vorauskasse - auch wenn diese vorher nicht ausdrücklich verabredet war -dann als vereinbart, wenn ein Warenkreditversicherungsschutz von uns für den Kunden nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte oder dieser Schutz von der Warenkreditversicherung gekündigt wird. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer o.g. Vermögensverschlechterung liegt beim Kunden. (s.o.) Entsprechendes gilt wenn der Kunde seinen Auskunftspflichten u.a. nach Ziffer 4.5, 4.6, 4.6.1 nach Aufforderung nicht verwertbar nachkommt.

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